Kurzparkzone
Die Kurzparkzone gilt mit einer Parkdauer von 120 Minuten,
von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr bzw. 14.00 – 18.00 Uhr
und am Samstag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr.
Die Kurzparkzone gilt nicht für:
- Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (§§ 26, 26a und 27 StVO);
- Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Parken mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO gekennzeichnet sind;
- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind;
- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeinde-verband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
- ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Hybridantrieb, deren Batterie zusätzlich über das Stromnetz extern geladen werden kann („Plug-in-Hybrid“), sofern die Fahrzeuge jeweils mit der von der Stadt Hartberg auf Antrag ausgestellten Plakette gekennzeichnet sind.
Die innerhalb dieser Zone verordneten und kundgemachten Parkverbote sowie Halte- und Parkverbote bleiben aufrecht.
Ausnahmegenehmigungen für Kurzparkzonen gibt es für:
- Alle innerhalb des Kurzparkzonengebietes wohnenden Hartbergerinnen und Hartberger
- UnternehmerInnen mit Standort innerhalb des Kurzparkzonengebietes
- DienstnehmerInnen, die ihren Arbeitsplatz innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu Zeiten erreichen müssen, in denen kein innerstädtisches öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
Ausnahmegenehmigungen können beantragt werden:
Bürgerservice der Stadtgemeinde Hartberg, Hauptplatz 10, 8230 Hartberg
Montag-Mittwoch:
7:30-12:30 und 13:30-16:00 Uhr
Donnerstag:
7:30-12.30 und 13:30-17:00 Uhr
Freitag:
7:30-12:30 Uhr